---- ====== AK Gesetz ====== Ja ganz genau! Hilf mit diese Seite und den AK mit Leben zu füllen- sogar Großbuchstaben sind erlaubt ;-) * Vorbereitung der Klage: "Studiengebühren verstoßen gegen die Menschenrechtskonventione(n)" ===== Treffen ===== Dienstag den 23.02.2010 um 1800h im Sprat ===== Ansprechpartner / Mitglieder ===== * [[users:s.visotsky]] * [[users:Joh]] * florian_kriebel[at]web.de → **Bitte Link mit Forennick hinzufügen** * du und alle interessierten Menschen ===== Aktuelle Aufgaben ===== * Arbeitsmaterialien * Sammlung und Zusammenstellung der relevanten Grundlagen wie EMRK, UN-Charta, Entwurf Scott, Entscheidungen des BVerfG zu Studiengebühren usw. * Verhältnis der Konventionen und Verträgen zu deutschem/europäischem/internationalem Recht * Unterfütterung der Argumentation: Ratifizierte Internationale Verträge befinden sich über/mindestens im Range des Grundgesetzes * Zulässigkeit von Klagen/ Rechtsmitteln * Sammeln und Nennen der Zulässigkeitsvorraussetzungen für Klagen bei EuGH etc. * Vermeidung sämtlicher Rechtschreibfehler * das (ja genau alles!), was dir dazu noch einfällt! ===== Arbeitsmaterialien ===== //Status: ui ui ui... ganz viel zu tun, bitte Geduld bis nach meinen Prüfungen und bis der Scott aus England wieder da ist.// === "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966" === [[http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Menschenrechte/Download/IntSozialpakt.pdf]] Auszug: "Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.". === "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948" === [[http://www.un.org/Depts/german/gruendungsres/grunddok/ar217a3.html]] Auszug: "Artikel 26 1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll." === "Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)" === [[http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/1_International/1_Voelkerrechtliche_Dokumente/04_EMRK_und_Protokolle/02a_EMRK_Protokoll_Nr_1__4__6_u._7.pdf?PHPSESSID=6c3f087852e3a1bfface125de735c096]] Auszug aus: ZUSATZPROTOKOLL [Nr. 1] ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN vom: 20. März 1952 "Artikel 2 – Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen." ---- ===== Verhältnis der Konventionen und Verträgen zu deutschem/europäischen/internationalem Recht ===== //Status: ja, auch viel viel Abreit.// Hier muss das Ratifikationsverfahren und die daraus resultierende Bindung stichhaltig belegt werden - für alle Adressaten versteht sich! Normenpyramide [Höhere Ebene verdrängt niedrigere] sollte eigentlich sein: Internationale Verträge-> Grundgesetz-> Bundesgesetz(e)-> Landesgesetz(e) Diese ist aber, ach wen wunderts- streitig! Es wid also auch hier einiges zu tun sein, um diese zu belegen und Gegenargumente zu entkräften. Problem ist natürlich die Einordnung, wo die einzelne Konvention oder Erklärung, auf die wir uns in diesem Fall beziehen steht. Idealerweise finden wir natürlich genug und robuste Argumente und prominente Entscheidungen wichtiger Gerichte für eine Einstufung als mindestens dem Grundgesetz ebenbürtig. Je höher die Ebene desto mehr und vielversprechendere Rechtsmittel stehen uns zur Verfügung. Dies bedeutet natürlich auch höhere Öffentlichkeitswirkung. Hier eine Entscheidung des BVerfG die EMRK als gleichrangig Bundesrecht einstuft: * Entscheidung des 2 Senats des BVerfG von Okt. 2004 Fundstelle: 2 BvR 1481/04 [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html]] Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (3.). Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4.). 311. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. , Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>). 32Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 <128> m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, S. 317 <318>). Nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, freun wir uns natürlich auf Straßburg und weitere lustige Stationen auf dem Pfand durchs globale Dorf ---- ===== Zulässigkeit von Klagen/ Rechtsmitteln ===== //Status: richtig geraten...ganz viel Arbeit.// Wenn wir hier nicht richtig arbeiten, wird unsere Klage nichmal ne Klage und der "Antrag" wird quasi ungelesen im Papierkorb landen. ---- ===== To-Do Liste für Treffen ===== //Status: Ja erstmal Termin für Treffen vereinbaren.// Bei diesem Treffen, welches, so jenes höhere Wesen, dass wir verehren will, bald einen Termin hat müssen wir (hihi) uns organisieren. ---- * weitere folgen....