Sie befinden sich hier: index » studierendenschaft:studierendenschaft » studierendenschaft:dokumentation:index » studierendenschaft:dokumentation:entwurf_einer_satzung_fuer_einen_foerder-_verein

Entwurf der Satzung des Vereines zur Förderung und Unterstützung der Studierendenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Bei dieser Satzung handelt es sich um einen Entwurf.

Hilf mit beim Ausarbeiten der Satzung, es gibt dazu einen Thread im Forum. Vorschläge bitte im Forum abgeben und hier nicht einfach etwas ändern, es müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden.

Präambel

Die Studierendenschaft ist die Gesamtheit aller Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Der Verein soll den Studentinnen und Studenten ein Forum bieten, in dem Austausch, Diskussion und Meinungsbildung stattfinden können und sollen. Jeder Studierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg kann bei der Arbeit an hochschul- und gesellschaftspolitischen Themen mitwirken.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung und Unterstützung der Studierendenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“

Sitz des Vereins ist Erlangen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein fördert und unterstützt die Arbeit der Studierendenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Im Vordergrund steht hierbei die Vernetzung und Interessenvertretung der Studentinnen und Studenten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Ein wesentliches Ziel ist dabei das Hinwirken auf die Einführung einer verfassten Studierendenschaft in Bayern und an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, ist unabhängig und nicht konfessionell gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um in diesem Sinn tätig zu werden, erfolgt die Schaffung und der Erhalt von Betriebsmitteln.

§3 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung und
  • die Vollversammlung der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Studentin und jeder Student der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftlichen Austritt, gerichtet an den Vorstand,
  • durch Tod,
  • bei Beendigung des Studiums an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (evtl. weglassen, damit könnten Ehemalige weiterhin Mitglieder bleiben)
  • sowie durch Ausschluss aus dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Mitgliedsbeiträge werden in Form und Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§5 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand einberufen, wenn es 1/4 der Mitglieder oder besondere Ereignisse verlangen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen vor Stattfinden auf der Homepage der Studierendenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg bekanntgegeben.

Über die Mitgliederversammlung wird Ergebnissprotokoll geführt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Vorsitzenden werden durch die Vollversammlung der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Abwahl, auch einzelner Vorstandsmitglieder, ist jederzeit möglich. Ein Vorsitzender bleibt nach Rücktritt so lange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt worden ist. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam.

Der Vorstand führt über die Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der §§ 140 ff. AO ordnungsgemäß Aufzeichnungen. Diese sind jedem Mitglied auf Verlangen vorzulegen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

§ 7 Vollversammlung der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Die Vollversammlung der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg besteht aus allen Studentinnen und Studenten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Diese müssen nicht Mitglied des Vereines sein.

Der Verein und alle seine Organe binden sich an die Beschlüsse der Vollversammlung. Außgenommen davon sind solche Beschlüsse, die dieser Satzung oder geltendem Recht widersprechen.

Über die Vollversammlungen der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg wird Ergebnissprotokoll geführt.

§ 8 Geschäftsordnungen

Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über eine Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit im jeweiligen Organ abgestimmt. Die Geschäftsordnungen der einzelnen Organe dürfen andere Organe nicht beeinflussen.

Zusätzlich kann sich der Verein in seiner Gesamtheit eine für alle Organe gültige Geschäftsordnung geben. Dort können weitere Aufgaben an einzelne Organge übertragen werden. Diese Geschäftsordnung wird durch die Vollversammlung der Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg beschlossen. Eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung oder geltendem Recht widerspricht ist ungültig.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder.

Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die verfasste Studierendenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Sollte diese nicht existieren, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Körperschaft mit ähnlichen Zielen. Der Empfänger des Vereinsvermögens haben dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmung

Über künftige Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am …. 2010 beschlossen.

Sieben Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: Es können auch mehr sein. Hier müssen dann die sieben Gründungsmitglieder unterschreiben